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HEHLEREI
In Deutschland, Österreich und in der Schweiz, muß es eine natürliche PERSON sein, oder kann es auch eine FIRMA sein, gegen die Strafanzeige wegen „Hehlerei“ erhoben wird ? – Warscheinlich aber muß man wohl den / die FIRMENBESITZER persönlich oder die jeweiligen DIREKTOREN / GESCHÄFTSFÜHRER wegen „Hehlerei“ anzeigen, wenn es sich um eine FIRMA, ein GESCHÄFT oder eine BANK handelt die „Hehlerei“ begeht ? – Und wie verhält es sich im Falle der „Hehlerei“, wo diese beweisbar von der REGIERUNG selbst gegen bestimmte Teile der Bevölkerung oder gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen begangen wird und der Großteil der Bevölkerung sogar weiß dass dem so ist ?
ZitatAlles anzeigenDEUTSCHLAND @ http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__259.html
Deutsches Strafgesetzbuch – Paragraph 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
ZitatAlles anzeigenÖSTERREICH @ http://www.jusline.at/164_Hehlerei_StGB.html
Österreichisches Strafgesetzbuch – Paragraph 164
Hehlerei
(1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 3 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 50 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.
ZitatAlles anzeigenSCHWEIZ @ http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a160.html
Schweizerisches Strafgesetzbuch – Artikel 160
Hehlerei
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Wann ist die Straftat der „Hehlerei“ beendet wenn sie andauert und weitergehend und auch gegenwärtig fortgeführt wird ? – Wer begeht wann und unter welchen Umständen „Hehlerei“ und wann und zu welchem Zeitpunkt ist diese „Hehlerei“ verjährt wenn „das fremde Vermögen“ auch „weiterhin gewerbsmäßig verwertet“ bzw. „verhehlt“ wird ?
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