Ok, ich versuche es mal kurz aufzudröseln. Fangen wir mit dem leichtesten an:
Ja, die Opferrente wird zum 01.7.2025 auf 400,00 € erhöht, und wird dann ab dem Jahr 2026 dynamisiert werden. Das heißt, hier erfolgt dann, die Entwicklung an den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, sie sind ja aneinander gekoppelt.
Schließlich soll künftig darauf verzichtet werden, die monatliche Ausgleichszahlung für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt zu kürzen. Dies gilt laut Entwurf aktuell für Fälle, „in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen“. Zudem soll künftig auch darauf verzichtet werden, dass Partnereinkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen berücksichtigt wird.
Zudem soll im StreRehaG ein sogenanntes Zweitantragsrecht eingeführt werden. „Dieses ermöglicht es Personen, deren Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung unter der Geltung einer früheren (für den Betroffenen ungünstigeren) Rechtslage rechtskräftig abgelehnt wurde, bei späteren gesetzlichen Änderungen im StrRehaG zugunsten des Betroffenen erneut einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung zu stellen“, heißt es in der Begründung. Das heißt auf Deutsch, jetzt kann jeder, der vorab eine Ablehnung bekommen hat, erneut einen Antrag stellen, und muss nicht mit der Novellierung von 2019 begründen.
Ähnliche Anpassungen wie bei der SED-Opferrente nahm der Ausschuss auch bei der Ausgleichsleistung für beruflich Verfolgte vor. Die Ausgleichsleistung soll demnach zum 1. Juli von 240 auf 291 Euro angehoben werden, ab dem Jahr 2026 ist ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Zudem soll die erforderliche Mindestverfolgungszeit als Voraussetzung für die Ausgleichsleistung um ein Jahr verkürzt werden. Zur Begründung heißt es, „dass Erwerbsbiografien auch durch kürzere Verfolgungszeiten nachhaltig beeinträchtigt worden sein können“. Hier zu benennen Paragraf 18 StrRehaG. Wortlaut:
"die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat".
Angepasst wird auch die neue Einmalzahlung für Opfer von Zwangsaussiedlungen. Sie soll 7.500 Euro betragen, im Regierungsentwurf waren 1.500 Euro vorgesehen. Außerdem ist nun vorgesehen, dass auch Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500 Euro erhalten können.
Dann gab es Veränderungen zu den Stiftungen. Jetzt werden 4 Mitglieder berufen, von denen aber mindestens 2 Mitglieder ehemalige Verfolgte sein müssen, um das so genannte "Gleichgewicht" beizubehalten.
Die letzte Änderung betrifft ehemalige Lehrkräfte, welche in der DDR, wie man so schön sagt abgesägt wurden, weil sie eben nicht konform gelaufen sind. Für uns eigentlich nicht relevant.
Kommen wir zum nächsten, § 8 Abs. 3 berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG):
Bisher ist folgendes bekannt:
"Wer durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten hat oder Opfer einer Zersetzungsmaßnahme wurde, kann auf Antrag rehabilitiert werden".
Die Rehabilitierung kann zu Folgeansprüchen führen, wie z. B:
- Beschädigten-, Hinterbliebenenversorgung bei Gesundheitsschädennach dem Bundesversorgungsgesetz
- Zahlung einer Entschädigung wegen einer Maßnahme, die derZersetzung diente
- Ausgleich von verfolgungsbedingten Nachteilen in derRentenversicherung
- Anrechnung von Kindererziehungszeiten aufgrund einerrechtsstaatswidrigen Inhaftierung
- bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach demArbeitsförderungsgesetz
- bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz(keine Altersgrenze, Erlass der Darlehensrückzahlung)
- soziale Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit, wenn diedauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich ist,und die Verfolgungszeit mindestens 3 Jahre beträgt oder bis zum 02.Oktober 1990 andauerte (hierzu zählen auch verfolgte Schüler*innen)
- Leistungen nach dem Vermögensgesetz bei Eingriffen inVermögenswer.
Neu eingeführt wird mit dem Änderungsantrag eine Vermutungsregelung für die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden von SED-Opfern. Dies bedeutet, dass „beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird“, wie es in dem Entwurf heißt. Im Regierungsentwurf hatte die Bundesregierung noch ausgeführt, dass für eine solche Regelung kein Bedarf bestehe, da die geltende Rechtslage ausreichend sei.
Der Ausschuss beschloss insgesamt zwei Änderungsanträge zum Gesetzentwurf. Den entsprechenden „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen in erheblich geänderter Fassung einstimmig an. Der Bundestag wird sich am Donnerstag abschließend mit dem geänderten Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz, oder besser gesagt, die Änderungen sollen zum 01.01.2025 rückwirkend in Kraft treten.
Hierzu ist erneut die Antragstellung mit folgenden Formular möglich:
SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG) - Berlin.de
file://///file02/home$/541150c/Downloads/ser_iv-1.pdf
Ferner ist aber auch auf die Belhrung zu achten. Lest diese bitte genau durch, denn es kann durchaus sein, dass man eben keinen Anspruch hat:
file://///file02/home$/541150c/Downloads/hinweise-zum-ausfuellen-berrehag-und-vwrehag-2.pdf
Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen verdeutlichen und auch die Änderungen, welche jetzt zum 01.01.2025 in Kraft sind beschreiben. Ist halt immer mit sehr viel Beamtendeutsch, was keiner wirklich versteht, aber das konnten die noch nie.
Bei Fragen, ruhig stellen.